Kleingartenordnung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V.

§1 Präambel

Die Kleingartenordnung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V. basiert auf der jeweils aktuellen Rah-menkleingartenordnung des „Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.“, welche um vereinsspezifische Regelungen ergänzt wird.

§2. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbeson-dere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärt-nerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die All-gemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

1.2 kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegen-stand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nut-zung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3 Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, so-weit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

§2. Erwerb eines Kleingartens

2.1 Ein Garten kann erworben werden nach Bewerbung um einen freien Garten und Zuteilung durch den Vor-stand und Antrag auf Mitgliedschaft im Verein.

2.2 Eine Übergabe/ Übernahme eines Kleingartens hat im Beisein des Vorstandes zu geschehen und ist durch diesen protokollarisch festzuhalten. Der Übernehmende erhält ein Exemplar des letzten Wertermitt-lungsprotokolls.

2.3. Erfolgt eine Gartenübergabe zwischen abgebenden und neuen Pächter ohne vorherigen Antrag auf Mit-gliedschaft, gilt das Pachtverhältnis als nicht abgeschlossen, der Kauf- bzw. Übernahmevertrag als nichtig und ist entsprechend rückabzuwickeln.

2.4 Der Kauf eines Kleingartens umfasst die dinglichen Sachen, welche sich auf dem Pachtgrundstück be-finden und nicht Eigentum des Vereines darstellen. Der Kauf und die Übernahme der Sachen bedürfen der Schriftform.

2.5. Maximale Richtwerte, welche als Verhandlungsbasis für den Kaufpreis angesetzt werden können, stellen die Schätzpreise der Wertermittler dar, welche auf Antrag durch den Vorstand die Wertermittlung durch-führen.

2.6. Zur Absicherung der Parteien ist eine Kopie des Vertrages zum Verbleib an den Vorstand einzureichen.

§3. Kündigung und Abgabe eines Kleingartens

3.1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3.2. Mit erfolgter Kündigung hat eine Wertermittlung des Gartens zu erfolgen. Diese gibt der Vorstand in Auftrag. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.

3.3. Die Abgabe des Gartens an einen neuen Pächter wie auch die Rückgabe des Gartens an die Sparte, hat im beräumten Zustand zu erfolgen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.4. Der Vorstand ist zum Übergabetermin des Gartens hinzuzuziehen.

3.5. Auflagen an den abgebenden Pächter sind durch diesen in der gesetzten Frist abzustellen.

3.6. Bei Rückgabe eines Gartens mangels eines Nachfolgepächters oder bei außerordentlicher Kündigung muss die Übergabe in beräumten Zustand erfolgen.

3.7. Die Pacht endet einen Monat nach der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft. Abweichend wird dem abgebenden Pächter eine Zeit von 2 Jahren, beginnend mit Ende der Mitgliedschaft, eingeräumt, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Nachfolgepächter zu finden. Nach erfolglosem Ablauf der 2-Jahresfrist hat die Rückgabe der Pachtfläche an die Sparte zu erfolgen.

3.8 Während dieser Zeit hat der abgebende Pächter seinen Garten weiterhin zu pflegen und in einem ver-pachtbaren Zustand zu erhalten. Geschieht dies nicht, kann, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung, eine Verwaltungsgebühr zur Rekultivierung auf den abgebenden Pächter umgelegt werden. Über die Höhe der Gebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.9 Der Rechtssatz 8 gilt auch für ungekündigte Pachtverhältnisse, welche trotz erfolgter zweimaliger Mah-nung und der Möglichkeit eines Gütetermins im Vorstand die Grundstückspflege weiterhin vernachlässigen.

§4. Die Nutzung des Kleingartens

4.1 Pächter und Nutzer des KG

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

4.2 Bewirtschaftung des KG

Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nut-zung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauer-zeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtneri-schen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

4.3 Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwi-schenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

4.4 Pflanz- und Grenzabstände

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

4.5 Neophyten

Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

4.6 Gartenbewirtschaftung

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschafts-kompostanlagen regelt der Verein.

4.7

Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

4.8 Einsätze chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.

4.9 Wasserschutzgebiete

Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzu-machen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.

§5. Bebauung in Kleingärten

5.1 Gartenlauben

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

5.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Neben-anlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vor-standes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann).
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

5.3 Gewächshäuser

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m be-grenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

5.4 Elektro- und Wasserversorgung

Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsun-ternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte (insbesondere die Dachentwäs-serung).

5.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

5.6 Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.

5.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errich-tung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zustän-digen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Ge-setze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen).
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bie-nenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.

5.8 Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.

§6. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Klein-gartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung über-wiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

6.1 Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

6.2 Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.

§7. Wege und Einfriedungen

7.1 Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.

7.2 Zwischenzäune

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.
Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen.
Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

7.3 Hecken

Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Klein-gartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m (max. Höhe); 0,7 m (Grenzabstand)
an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 m (max. Höhe) ; 1,0 m (Grenzabstand)
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeit-raum vom 1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

7.4 Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

7.5 Gemeinschaftswege und -flächen

Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf An-trag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Bau-materialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

§8. Kompostierung und Entsorgung

8.1 Kompostierungen

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials be-sondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

8.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verant-wortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

8.3 Verbrennen

Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.

§9. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz

9.1

Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.

9.2

Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkäs-ten, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)

9.3
Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „An-wendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.

§10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Ist ein Mitglied hierzu nicht in der Lage, hat die Ableistung in Geldwert gemäß der Gebührenordnung zu er-folgen.
Zur Ableistung der Stunden werden durch den Vorstand Arbeitseinsätze festgelegt bzw. einzelne Arbeiten vergeben. Leistet ein Mitglied Arbeiten über seine zu erbringenden Gemeinschaftsstunden hinaus, sind ihm diese nach der Gebührenordnung zu vergüten, sofern diese Arbeiten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten dar-stellen.
Die Abrechnung der geleisteten Stunden an den Vorstand hat zeitnah und schriftlich zu erfolgen. Bei Ar-beitseinsätzen führt der Vorstand die Anwesenheitslisten. Zeitnah für die Anzeige geleisteter Stunden ist der Zeitraum von einem Quartal des Jahres ab Zeitpunkt der Leistung. Nicht fristgemäß abgerechnete Stunden verfallen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins ent-sprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

10.2. Aufwandentschädigungen

Ehrenamtlich über das Jahr geleistete Arbeit berufener und gewählter Mitglieder wird durch Erlass der Ge-meinschaftsstunden als Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen abgegolten.
Zusätzlich erhalten die gewählten Vorstands- und Revisionsmitglieder nachfolgend benannte und durch die Mitgliederversammlung festgelegte Erstattungen für ihre Aufwendungen.
- Sitzungsgeld für Vorstandssitzungen gem. Anwesenheitsprotokoll
- Für Vorstände ein funktionsbezogener Aufwand entsprechend geleisteter Arbeit als jährliche Einmalzahlung nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Nichterfüllung der gestellten Aufgaben eines Mitgliedes im jeweiligen Monat wird der Ausgleich um den monatlichen Anteil gekürzt. Erfüllungsstand der Funktion und Aufgaben sind monatlich durch Vorstand und Revision zu bewerten und auf Verlangen den Mitgliedern of-fenzulegen. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind alle regelmäßigen verwaltenden Tätigkeiten, welche aus der jeweiligen Funktion entstehen.
Bau- und Wartungsleistungen, sowie zusätzliche Leistungen, welche den normalen Aufwand der Funktion übersteigen, sind als Arbeiten über die zu erbringende Gemeinschaftsarbeit anzusehen und entsprechend zu erstatten.


10.3 Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beach-tung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).
Die festgelegten Ruhezeiten in der KGA sind:
Samstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Sonntag und Feiertags ganztägig


10.4 Kfz in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

10.5 Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Um-welt sowie der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, so-weit nicht anders verordnet ist.
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

10.6 vertragswidriges Verhalten

Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

§11. Schlussbestimmungen zur Rahmenkleingartenordnung des LSK

Diese Rahmenkleingartenordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991 sowie deren 1. Änderung durch den Gesamtvorstand des LSK am 06.11.2009 beschlossen.
Sie tritt am 1. Januar 2010 mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenord-nung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1. Änderung der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.


§ 12. Schlussbestimmungen

12.1. Diese Kleingartenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

12.2. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

12.3. Redaktionelle Änderungen dieser Gartenordnung, Anpassung an Änderungen zur RKO obliegen dem Vorstand. Änderungen im Grundsatz, als auch das Hinzufügen neuer Regelungen sind von der Mitglieder-versammlung zu beschließen.

Pomßen, der

 
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingar-tenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1. Änderung der Rahmenkleingarten-ordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Anlage 01
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Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Apfel 3,00 m 2,00 m
Birne 3,00 - 4,00 m 2,00 m
Quitte 3,00 - 4,00 m 2,00 m
Viertel- und Halbstämme 4,00 m 3,00 m
<br
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Steinobst (Niederstämme oder Busch)
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Sauerkirsche 4,00 m 2,00 m
Pflaume 4,00 m 3,00 m
Pfirsisch 3,00 m 3,00 m
Aprikose 3,00 m 3,00 m
Süßkirsche auf
Unterlage GiSelA 5 Einzelbaum 3,00 m
Säulenobst 2,00 m 2,00 m
Hoch wachsende Sorten 3,00 m 3,00 m
<br
________________________________________________________________________________
Beerenobst
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Schwarze Johannisbeere 1,50 - 2,00 m 1,25 m
Rote u. weiße Johannisbeere
(Büsche u. Stämmchen) 1,50 - 1,25 m 1,00 m
Stachelbeeren 1,00 - 1,25 m 1,00 m
Himbeeren
(am Spalier) 0,40 - 0,50 m 1,00 m
Brombeeren
(am Spalier) 2,00 m 1,00 m
Brombeeren
(aufrecht stehend) 1,00 m 1,00 m
Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
Maibeeren 1,20 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 1,00 m
<br
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Andere Gehölze

verbindlicher
Grenzabstand (ab Stammmitte)
Form- und Zierhecken 2,00 m
Ziergehölze 2,00 m
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!

Anlage 02
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Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:
Laubbäume: Nadelbäume:
Ahorn Eibe
Birke Tannen (alle Arten)
Buche Douglasie
Eiche Fichten (alle Arten)
Esche Kiefern (alle Arten)
Erle Zypressen (alle Arten)
Eberesche Lebensbaum (nur als Hecke)
Ginkgo Mammutbaum
Kastanie Zedern (alle Arten)
Pappel Wacholder (alle Arten)
Weide
Walnuss
<br
________________________________________________________________________________
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Schaderreger
Blut- Hasel (Corylus avellana)
Erbsenstrauch (Caragana arborescens)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Goldregen bis zu 7,00 m Wuchshöhe
Essigbaum (Rhus typhina) bis zu 8,00 m Wuchshöhe
und Wurzelausläufer
Bocksdorn (Lycium barbarum)
Haferschlehe (Prunus spinosa) Scharkakrankheit
Berberitze - Sauerdorn (Berberis vulgaris) Rost
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) Feuerbrand
Felsenbirne - Pralinenbaum (Amelanchier levis) Feuerbrand
Felsenmispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) Feuerbrand
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata / monogyna) Feuerbrand
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) Feuerbrand
Korkenzieher - Weide (Salix matsudana Totuosa) Birnenbohrer
Weymuthskiefer 5nadelig (Pinus strobus) Johannisbeeren - Säulen-
und Blasenrost
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina / pfitzerina u.a.) Birnengitterrost
Zuckerhutfichte (Picea glauca "Conica") Rote Spinne

Anlage 03
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Neophyten im Kleingarten
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer:
Riesenbärenklau/Herkules Staude
(Heracleum mantegazzianum) Kaukasus
Japanischer Staudenknöterich
(Fallopia japonica) China, Korea, Japan
Sachalin- Staudenknöterich
(Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut
(Impatiens glaudulifera) Himalaja
Kanadische und Riesen-Goldrute
(Solidago canadensis und Solidago gigantea) Nordamerika
Topinambur
(Helianthus tuberosus) Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut
(Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
Kartoffelrose
(Rosa rugosa) Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut
(Galinsoga parviflora) Südamerika
Hornfrüchtiger Sauerklee
(Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
Essigbaum
(Rhus typhiania) Nordamerika
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!

Potentiell invasive Neophyten: Heimatländer:
Gewöhnliche Mahonie Nordamerika/Kanada
China-Schilf Südostasien
Ranunkel-Strauch Mittel- und Westchina

Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt!
Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.