Kleingartenordnung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V.
§1 Präambel
Die
Kleingartenordnung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V. basiert
auf der jeweils aktuellen Rah-menkleingartenordnung des „Landesverbandes
Sachsen der Kleingärtner e.V.“, welche um vereinsspezifische Regelungen
ergänzt wird.
§2. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten
sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbeson-dere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen
(kleingärt-nerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in
der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der
Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die All-gemeinheit
zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein
fest.
1.2 kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung
und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt
sind Gegen-stand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nut-zung nicht
beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die
gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie
Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden
Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, so-weit das
BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes
bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist
verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
§2. Erwerb eines Kleingartens
2.1
Ein Garten kann erworben werden nach Bewerbung um einen freien Garten
und Zuteilung durch den Vor-stand und Antrag auf Mitgliedschaft im
Verein.
2.2 Eine Übergabe/ Übernahme eines Kleingartens hat im
Beisein des Vorstandes zu geschehen und ist durch diesen protokollarisch
festzuhalten. Der Übernehmende erhält ein Exemplar des letzten
Wertermitt-lungsprotokolls.
2.3. Erfolgt eine Gartenübergabe
zwischen abgebenden und neuen Pächter ohne vorherigen Antrag auf
Mit-gliedschaft, gilt das Pachtverhältnis als nicht abgeschlossen, der
Kauf- bzw. Übernahmevertrag als nichtig und ist entsprechend
rückabzuwickeln.
2.4 Der Kauf eines Kleingartens umfasst die
dinglichen Sachen, welche sich auf dem Pachtgrundstück be-finden und
nicht Eigentum des Vereines darstellen. Der Kauf und die Übernahme der
Sachen bedürfen der Schriftform.
2.5. Maximale Richtwerte, welche
als Verhandlungsbasis für den Kaufpreis angesetzt werden können,
stellen die Schätzpreise der Wertermittler dar, welche auf Antrag durch
den Vorstand die Wertermittlung durch-führen.
2.6. Zur Absicherung der Parteien ist eine Kopie des Vertrages zum Verbleib an den Vorstand einzureichen.
§3. Kündigung und Abgabe eines Kleingartens
3.1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3.2.
Mit erfolgter Kündigung hat eine Wertermittlung des Gartens zu
erfolgen. Diese gibt der Vorstand in Auftrag. Die Kosten der
Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.
3.3. Die Abgabe des
Gartens an einen neuen Pächter wie auch die Rückgabe des Gartens an die
Sparte, hat im beräumten Zustand zu erfolgen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
3.4. Der Vorstand ist zum Übergabetermin des Gartens hinzuzuziehen.
3.5. Auflagen an den abgebenden Pächter sind durch diesen in der gesetzten Frist abzustellen.
3.6.
Bei Rückgabe eines Gartens mangels eines Nachfolgepächters oder bei
außerordentlicher Kündigung muss die Übergabe in beräumten Zustand
erfolgen.
3.7. Die Pacht endet einen Monat nach der ordentlichen
Kündigung der Mitgliedschaft. Abweichend wird dem abgebenden Pächter
eine Zeit von 2 Jahren, beginnend mit Ende der Mitgliedschaft,
eingeräumt, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Nachfolgepächter zu
finden. Nach erfolglosem Ablauf der 2-Jahresfrist hat die Rückgabe der
Pachtfläche an die Sparte zu erfolgen.
3.8 Während dieser Zeit
hat der abgebende Pächter seinen Garten weiterhin zu pflegen und in
einem ver-pachtbaren Zustand zu erhalten. Geschieht dies nicht, kann,
nach zweimaliger erfolgloser Mahnung, eine Verwaltungsgebühr zur
Rekultivierung auf den abgebenden Pächter umgelegt werden. Über die Höhe
der Gebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.9 Der
Rechtssatz 8 gilt auch für ungekündigte Pachtverhältnisse, welche trotz
erfolgter zweimaliger Mah-nung und der Möglichkeit eines Gütetermins im
Vorstand die Grundstückspflege weiterhin vernachlässigen.
§4. Die Nutzung des Kleingartens
4.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet
wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt
gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung
ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu
informieren.
4.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in
gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Kleingärtnerische Nut-zung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur
Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauer-zeugnissen für den
Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient.
Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und
Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtneri-schen Nutzung wird dem
Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung
des Vereins zu nutzen.
4.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von
Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden,
wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von
Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwi-schenwirte für Feuerbrand
gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Bei Kern- und
Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder
Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung
angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.
4.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim
Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende
Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind
verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.
4.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).
4.6 Gartenbewirtschaftung
In
der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten
Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur-
und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von
Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische
Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von
resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche
Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden
wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.
Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschafts-kompostanlagen
regelt der Verein.
4.7
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
4.8 Einsätze chemischer Mittel
Auf
die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und
Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden
anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische
Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw.
Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die
Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
4.9 Wasserschutzgebiete
Die
sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch
die Vorstände bekanntzu-machen und in die Kleingartenordnung des
Vereins aufzunehmen.
§5. Bebauung in Kleingärten
5.1 Gartenlauben
Im
KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m²
Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf
nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten
derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig
errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG
§ 20 a Bestandsschutz.
5.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das
Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer
Baukörper und baulicher Neben-anlagen in den KG richtet sich nach § 3
BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vor-standes
(siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen
Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf
erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere
Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und
Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem
Verein übertragen kann).
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
5.3 Gewächshäuser
Ein
freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach
Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe
des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12
m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m be-grenzt. Ein
Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf
nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
5.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro-
und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des
zuständigen Versorgungsun-ternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über
die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der
Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser
entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass
Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte
(insbesondere die Dachentwäs-serung).
5.5 Feucht-Biotop
Im
Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop
gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m²
einschließlich flachen Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
5.6 Badebecken
Transportable
Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3
m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen
Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische
Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.
5.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Das
Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine)
ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht
statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errich-tung vor
dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine
Genehmigung vom zustän-digen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird
und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Ge-setze erfolgt
(Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen).
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bie-nenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.
5.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier
sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem
Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der
Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in
Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
§6. Tierhaltung
Die
Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen
Nutzung. Soweit jedoch in den Klein-gartenanlagen in der ehemaligen DDR
die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war,
bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die
Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der
kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel
dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang
betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung über-wiegen.
Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht
erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
6.1 Hunde und Katzen
Das
Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist
außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz
der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für
Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige,
der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von
fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
6.2 Bienen
Bienenstände
sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung
der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger
konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in
Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit
Zustimmung des Verpächters möglich.
§7. Wege und Einfriedungen
7.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.
7.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen
zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den
einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m
nicht überschreiten.
Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen.
Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
7.3 Hecken
Standorte,
Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen
sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen,
Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Klein-gartenanlage sowie
Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m (max. Höhe); 0,7 m (Grenzabstand)
an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 m (max. Höhe) ; 1,0 m (Grenzabstand)
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind.
Beim
Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz
zu beachten, dass im Zeit-raum vom 1. März bis 30. September keine
Gebüsche, Hecken o. ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu
schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu,
es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen
innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und
Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht
verschließen.
7.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
7.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das
Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen
gestattet der Vorstand auf An-trag des Pächters. Der Pächter haftet
dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen
dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten,
Bau-materialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf
Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes,
befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu
sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
§8. Kompostierung und Entsorgung
8.1 Kompostierungen
Kompostierbare
Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der
Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze
anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes
und des Nachbarn zulässig.
Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur
Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung
infektiösen Pflanzenmaterials be-sondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit
Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka
befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie
befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
8.2 Entsorgung
Für
die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der
Kleingartenpächter selbst verant-wortlich. Solche Abfälle sind, sofern
keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der
KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen
Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen
und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben
werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem
Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche
Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und
unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt
Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im
Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
8.3 Verbrennen
Ein
Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der
zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches
Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B.
Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist
generell verboten.
§9. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
9.1
Bei
der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein
5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und
stehenden Gewässern einzuhalten.
9.2
Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
Förderung
von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und
Aufhängen von Nistkäs-ten, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen,
Errichten von Totholzhaufen)
biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
9.3
Wenn
es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
mit dem Herstellervermerk „An-wendung im Haus- und Kleingartenbereich
zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder
nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.
§10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Gemeinschaftsarbeit
Jeder
Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um-
und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch
finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Ist ein Mitglied hierzu nicht in der Lage, hat die Ableistung in Geldwert gemäß der Gebührenordnung zu er-folgen.
Zur
Ableistung der Stunden werden durch den Vorstand Arbeitseinsätze
festgelegt bzw. einzelne Arbeiten vergeben. Leistet ein Mitglied
Arbeiten über seine zu erbringenden Gemeinschaftsstunden hinaus, sind
ihm diese nach der Gebührenordnung zu vergüten, sofern diese Arbeiten
keine ehrenamtlichen Tätigkeiten dar-stellen.
Die Abrechnung der
geleisteten Stunden an den Vorstand hat zeitnah und schriftlich zu
erfolgen. Bei Ar-beitseinsätzen führt der Vorstand die
Anwesenheitslisten. Zeitnah für die Anzeige geleisteter Stunden ist der
Zeitraum von einem Quartal des Jahres ab Zeitpunkt der Leistung. Nicht
fristgemäß abgerechnete Stunden verfallen.
Jeder Pächter ist
berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des
Vereins ent-sprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er
haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und
seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand
anzuzeigen.
10.2. Aufwandentschädigungen
Ehrenamtlich über
das Jahr geleistete Arbeit berufener und gewählter Mitglieder wird
durch Erlass der Ge-meinschaftsstunden als Entschädigung für die
entstandenen Aufwendungen abgegolten.
Zusätzlich erhalten die
gewählten Vorstands- und Revisionsmitglieder nachfolgend benannte und
durch die Mitgliederversammlung festgelegte Erstattungen für ihre
Aufwendungen.
- Sitzungsgeld für Vorstandssitzungen gem. Anwesenheitsprotokoll
-
Für Vorstände ein funktionsbezogener Aufwand entsprechend geleisteter
Arbeit als jährliche Einmalzahlung nach Beschluss der
Mitgliederversammlung. Bei Nichterfüllung der gestellten Aufgaben eines
Mitgliedes im jeweiligen Monat wird der Ausgleich um den monatlichen
Anteil gekürzt. Erfüllungsstand der Funktion und Aufgaben sind monatlich
durch Vorstand und Revision zu bewerten und auf Verlangen den
Mitgliedern of-fenzulegen. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind alle
regelmäßigen verwaltenden Tätigkeiten, welche aus der jeweiligen
Funktion entstehen.
Bau- und Wartungsleistungen, sowie zusätzliche
Leistungen, welche den normalen Aufwand der Funktion übersteigen, sind
als Arbeiten über die zu erbringende Gemeinschaftsarbeit anzusehen und
entsprechend zu erstatten.
10.3 Verhalten in der KGA
Der
Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich
jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr
als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Über
die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung
entscheidet der Verein, unter Beach-tung der örtlichen Vorschriften
(Polizeiverordnungen).
Die festgelegten Ruhezeiten in der KGA sind:
Samstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Sonntag und Feiertags ganztägig
10.4 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Das
Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der
Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung
von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden
Abstellflächen sind verboten.
10.5 Pflichten des Pächters
Der
Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und
dem Schutz der Natur und Um-welt sowie der Einhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, so-weit nicht
anders verordnet ist.
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw.
Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu
beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale
Regelungen festgelegt ist.
10.6 vertragswidriges Verhalten
Kommt
der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung
und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters
erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des
LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind
angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen
des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur
fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
§11. Schlussbestimmungen zur Rahmenkleingartenordnung des LSK
Diese
Rahmenkleingartenordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des
LSK am 12.10.1991 sowie deren 1. Änderung durch den Gesamtvorstand des
LSK am 06.11.2009 beschlossen.
Sie tritt am 1. Januar 2010 mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.
Die
Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage
dieser Rahmenkleingartenord-nung und entsprechender territorial
verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die
den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen
dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus
dieser 1. Änderung der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den
jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in
Kraft.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen
eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu
besteht.
§ 12. Schlussbestimmungen
12.1. Diese Kleingartenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
12.2. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
12.3.
Redaktionelle Änderungen dieser Gartenordnung, Anpassung an Änderungen
zur RKO obliegen dem Vorstand. Änderungen im Grundsatz, als auch das
Hinzufügen neuer Regelungen sind von der Mitglieder-versammlung zu
beschließen.
Pomßen, der
Die Verbände und
Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser
Rahmenkleingar-tenordnung und entsprechender territorial verbindlicher
Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den
Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1.
Änderung der Rahmenkleingarten-ordnung ergeben, treten für den
jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in
Kraft.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen
eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu
besteht.
Anlage 01
________________________________________________________________________________
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Apfel 3,00 m 2,00 m
Birne 3,00 - 4,00 m 2,00 m
Quitte 3,00 - 4,00 m 2,00 m
Viertel- und Halbstämme 4,00 m 3,00 m
<br
________________________________________________________________________________
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Sauerkirsche 4,00 m 2,00 m
Pflaume 4,00 m 3,00 m
Pfirsisch 3,00 m 3,00 m
Aprikose 3,00 m 3,00 m
Süßkirsche auf
Unterlage GiSelA 5 Einzelbaum 3,00 m
Säulenobst 2,00 m 2,00 m
Hoch wachsende Sorten 3,00 m 3,00 m
<br
________________________________________________________________________________
Beerenobst
empfohlener Pflanzab-stand verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Schwarze Johannisbeere 1,50 - 2,00 m 1,25 m
Rote u. weiße Johannisbeere
(Büsche u. Stämmchen) 1,50 - 1,25 m 1,00 m
Stachelbeeren 1,00 - 1,25 m 1,00 m
Himbeeren
(am Spalier) 0,40 - 0,50 m 1,00 m
Brombeeren
(am Spalier) 2,00 m 1,00 m
Brombeeren
(aufrecht stehend) 1,00 m 1,00 m
Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
Maibeeren 1,20 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 1,00 m
<br
________________________________________________________________________________
Andere Gehölze
verbindlicher
Grenzabstand (ab Stammmitte)
Form- und Zierhecken 2,00 m
Ziergehölze 2,00 m
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!
Anlage 02
________________________________________________________________________________
Auswahl
von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da
sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die
Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:
Laubbäume: Nadelbäume:
Ahorn Eibe
Birke Tannen (alle Arten)
Buche Douglasie
Eiche Fichten (alle Arten)
Esche Kiefern (alle Arten)
Erle Zypressen (alle Arten)
Eberesche Lebensbaum (nur als Hecke)
Ginkgo Mammutbaum
Kastanie Zedern (alle Arten)
Pappel Wacholder (alle Arten)
Weide
Walnuss
<br
________________________________________________________________________________
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Schaderreger
Blut- Hasel (Corylus avellana)
Erbsenstrauch (Caragana arborescens)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Goldregen bis zu 7,00 m Wuchshöhe
Essigbaum (Rhus typhina) bis zu 8,00 m Wuchshöhe
und Wurzelausläufer
Bocksdorn (Lycium barbarum)
Haferschlehe (Prunus spinosa) Scharkakrankheit
Berberitze - Sauerdorn (Berberis vulgaris) Rost
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) Feuerbrand
Felsenbirne - Pralinenbaum (Amelanchier levis) Feuerbrand
Felsenmispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) Feuerbrand
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata / monogyna) Feuerbrand
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) Feuerbrand
Korkenzieher - Weide (Salix matsudana Totuosa) Birnenbohrer
Weymuthskiefer 5nadelig (Pinus strobus) Johannisbeeren - Säulen-
und Blasenrost
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina / pfitzerina u.a.) Birnengitterrost
Zuckerhutfichte (Picea glauca "Conica") Rote Spinne
Anlage 03
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Neophyten im Kleingarten
Neophyten
(griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten)
sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom
Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete
eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit
gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle
gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung,
als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten
nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer
natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren
Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen
Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der
Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei
Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer:
Riesenbärenklau/Herkules Staude
(Heracleum mantegazzianum) Kaukasus
Japanischer Staudenknöterich
(Fallopia japonica) China, Korea, Japan
Sachalin- Staudenknöterich
(Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut
(Impatiens glaudulifera) Himalaja
Kanadische und Riesen-Goldrute
(Solidago canadensis und Solidago gigantea) Nordamerika
Topinambur
(Helianthus tuberosus) Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut
(Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
Kartoffelrose
(Rosa rugosa) Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut
(Galinsoga parviflora) Südamerika
Hornfrüchtiger Sauerklee
(Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
Essigbaum
(Rhus typhiania) Nordamerika
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!
Potentiell invasive Neophyten: Heimatländer:
Gewöhnliche Mahonie Nordamerika/Kanada
China-Schilf Südostasien
Ranunkel-Strauch Mittel- und Westchina
Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt!
Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.