Satzung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „1954 Pomßen“ e.V. und
hat seinen Sitz in 04668 Parthenstein/ OT Pomßen, Großsteinberger Straße
18b.
(2) Er ist Mitglied im Regionalverband „Muldental“ der
Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig
unter der Nr.20053 eingetragen.
(3) Er ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte Pomßen e.V.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der Verein hat seinen Erfüllungs- und Gerichtsstand in Grimma.
§ 2 Zweck und Ziel
(1)
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem
Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine
Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
„steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er setzt
sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre
Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen
Beitrag für mehr öffentliches Grün und verbessern mit ihrer Arbeit das
ökologische Klima.
(3) Der Verein fördert das Interesse der
Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens,
für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen
Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der
Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
(4) Er unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
(5) Er pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Parthenstein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen.
(2)
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung
bedarf keiner Begründung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine
Mitgliedschaft.
(3) Eigentümer, welche eine räumlich zur
Kleingartenanlage gehörige und an die technischen Versorgungsanlagen
(Wasser, Strom) des Vereines angeschlossene Gartenparzelle vom
Vorpächter bzw. Voreigentümer erwerben, sollten bei Weiternutzung der
vereinseigenen Versorgung in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes
eintreten. Die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand im Sinne § 3 Abs.3
nachträglich zu bestätigen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach
Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller
die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung
sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK in der jeweils gültigen
Fassung an.
((5) Die
Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die
besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit. Sie
besitzen Anwesenheits- und Stimmrecht.)
(6)
Alle Mitgliedsdaten dürfen in elektronischer und in Papierform
gespeichert, verarbeitet und an Behörden und die übergeordneten Verbände
weitergeleitet werden. Der Datenschutz ist dabei zu gewährleisten.
(7)
Alle Mitglieder, die bereits als Mitglieder in diesem Verein
organisiert waren, werden bei der Anerkennung dieser Satzung in den
Verein übernommen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft
ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben
Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abge-schlossen wurde,
können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient
gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d)
nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die
Mitgliederversammlung ein-reichen sowie an der Beschlussfassung
mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a)
diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die
Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und
nach diesen Grundsätzen sich in-nerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu
betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c)
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,
Umlagen sowie ande-re finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem
Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der
festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des
nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich
der Ver-brauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
d) Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
e)
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen
zu erbringen. Die Bestellung einer mündigen Ersatzkraft ist möglich.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der
Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
f) für
jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer
zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des
Vorstandes erfordert,
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder
Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen,
wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
h) die
Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen
Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist nicht gestattet,
i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste
(2)
Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie
ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres
möglich und muss spätestens am 3. Werktag des Monats Juli des Jahres bei
dem Vorstand einge- gangen sein.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
•
durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen
Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
• mehr als drei Monate
mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtun-gen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4)
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer
Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen
vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten
Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich
an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab,
so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der
Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig. Nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats
gegen diese Entscheidung Klage zu erheben.
(6) Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und
sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der
Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eigentumsparzellen sind im Falle
des mitgliedschaftlichen Ausschlusses bzw. Ausscheidens,sowie
Nichtrittes in den Verein des Eigentümers aus dem Verein bei weiterer
Eigennutzung der Parzelle und Nutzung der gemeinschftlichen
Versorgungseinrichtungen von den technischen Versorgungseinrichtungen
(Wasser, Strom) der Sparte kostenpflichtig abzutrennen.
(8) Eine
Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes,
welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
• das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
•
das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und
diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig
entrichtet.
(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt,
wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte
bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beiräte
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist
vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des
Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner un-verzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den
Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat
durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der
Kleingartenanlage, mit einer Frist von 21 Tagen, zu erfolgen.
Teilnahme-berechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.
(3)
Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der
Versammlung schrift-lich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge,
die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner
Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die
Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist
derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die
Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den
Mitgliedern durch Aus-hang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu
geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu
den Mitgliederversammlungen sachkun-dige Personen oder Gäste einladen.
Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Kreis- oder des
Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Bei-tragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern)
h)
jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht
des Vorstandes, den Bericht des Kassierers sowie der Revisoren und die
Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) der Vorsitzende des Vereines,
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,
c) der Schriftführer,
d) der Kassierer,
e) der Fachberater für Ökologie
(2)
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren
gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Jeweils zwei der unter (1) genannten
Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertre-tung des Vereins im
Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei in jedem Fall der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende oder der Kassierer mitzuwirken hat.
(4)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit
hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederver- sammlung zu bestellen, bzw. zu kooptieren.
(5)
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht
ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt
haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitglie-derversammlung können den
Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen
Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die
steuer- bzw. abgaben-rechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten
bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied
des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Ver-ein
gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Beiräte berufen werden.
§ 10 Die Beiräte
(1) Den Beiräten gehören die Wege- und Baubeauftragten, die Energie und die Wasserwarte an.
(2)
Sie unterstützen den Vorstand beratend und bei der Umsetzung der
Mitgliederbeschlüsse im Rahmen seiner Tätigkeiten und gewährleistet den
ordnungsgemäßen Zustand der technischen Gemeinschaftseinrichtungen der
Sparte. Sie treten nach Bedarf, auf Verlangen ihrer Mitglieder oder auf
Einladung des Vorstandes zusammen.
(3) Die Mitglieder der Beiräte
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten gegen
entspre-chenden Nachweis ihre entstandenen Aufwendungen erstattet.
(4) Die Mitglieder werden durch Vorstand berufen.
§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1)
Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus
Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den
Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren,
Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser,
angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung
geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des
Vorstandes fällig.
(2) Der jährlich aufzustellende
Haushaltsplan, welcher durch die Mitgliederversammlung zu beschließen
ist, bildet den Handlungsrahmen für den Mitteleinsatz des Vereines.
(3)
Dringend notwendige und außerplanmäßige Instandhaltungsaufwendungen von
technischen Einrichtungen des Vereines, sind nachträglich durch die
Mitgliedsversammlung zu bestätigen.
(4) Zur Deckung
außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu
einer Höhe von 100 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt
eine Obergrenze dar.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6)
Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen
Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666
BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
(7) Der Kassierer
verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch
des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.
(2) Mitglieder der Revision dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revision unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse und Konten durch die Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(4) Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Bankkonten und des Belegwesens vorzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Regionalverband Muldental e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Klein-gartenwesens im Sinne der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit einzusetzen.
(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband Muldental e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.
§ 15 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.