Satzung des Kleingärtnervereins „1954 Pomßen“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „1954 Pomßen“ e.V. und hat seinen Sitz in 04668 Parthenstein/ OT Pomßen, Großsteinberger Straße 18b.

(2) Er ist Mitglied im Regionalverband „Muldental“ der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nr.20053 eingetragen.

(3) Er ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte Pomßen e.V.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(5) Der Verein hat seinen Erfüllungs- und Gerichtsstand in Grimma.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr öffentliches Grün und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

(4) Er unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

(5) Er pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Parthenstein.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft.

(3) Eigentümer, welche eine räumlich zur Kleingartenanlage gehörige und an die technischen Versorgungsanlagen (Wasser, Strom) des Vereines angeschlossene Gartenparzelle vom Vorpächter bzw. Voreigentümer erwerben, sollten bei Weiternutzung der vereinseigenen Versorgung in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes eintreten. Die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand im Sinne § 3 Abs.3 nachträglich zu bestätigen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK in der jeweils gültigen Fassung an.

((5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit. Sie besitzen Anwesenheits- und Stimmrecht.)

(6) Alle Mitgliedsdaten dürfen in elektronischer und in Papierform gespeichert, verarbeitet und an Behörden und die übergeordneten Verbände weitergeleitet werden. Der Datenschutz ist dabei zu gewährleisten.

(7) Alle Mitglieder, die bereits als Mitglieder in diesem Verein organisiert waren, werden bei der Anerkennung dieser Satzung in den Verein übernommen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abge-schlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung ein-reichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich in-nerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie ande-re finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Ver-brauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
d) Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer mündigen Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist nicht gestattet,
i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss spätestens am 3. Werktag des Monats Juli des Jahres bei dem Vorstand einge- gangen sein.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
• mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtun-gen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen diese Entscheidung Klage zu erheben.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eigentumsparzellen sind im Falle des mitgliedschaftlichen Ausschlusses bzw. Ausscheidens,sowie Nichtrittes in den Verein des Eigentümers aus dem Verein bei weiterer Eigennutzung der Parzelle und Nutzung der gemeinschftlichen Versorgungseinrichtungen von den technischen Versorgungseinrichtungen (Wasser, Strom) der Sparte kostenpflichtig abzutrennen.

(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
• das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
• das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beiräte

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner un-verzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von 21 Tagen, zu erfolgen. Teilnahme-berechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.

(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schrift-lich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aus-hang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkun-dige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Bei-tragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern)
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Kassierers sowie der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) der Vorsitzende des Vereines,
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,
c) der Schriftführer,
d) der Kassierer,
e) der Fachberater für Ökologie

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Jeweils zwei der unter (1) genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertre-tung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei in jedem Fall der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassierer mitzuwirken hat.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung zu bestellen, bzw. zu kooptieren.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitglie-derversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgaben-rechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.


(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.

(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Ver-ein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Beiräte berufen werden.

§ 10 Die Beiräte

(1) Den Beiräten gehören die Wege- und Baubeauftragten, die Energie und die Wasserwarte an.

(2) Sie unterstützen den Vorstand beratend und bei der Umsetzung der Mitgliederbeschlüsse im Rahmen seiner Tätigkeiten und gewährleistet den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Gemeinschaftseinrichtungen der Sparte. Sie treten nach Bedarf, auf Verlangen ihrer Mitglieder oder auf Einladung des Vorstandes zusammen.

(3) Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten gegen entspre-chenden Nachweis ihre entstandenen Aufwendungen erstattet.

(4) Die Mitglieder werden durch Vorstand berufen.

§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan, welcher durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, bildet den Handlungsrahmen für den Mitteleinsatz des Vereines.

(3) Dringend notwendige und außerplanmäßige Instandhaltungsaufwendungen von technischen Einrichtungen des Vereines, sind nachträglich durch die Mitgliedsversammlung zu bestätigen.

(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 100 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.

§ 12 Die Revisionskommission

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.

(2) Mitglieder der Revision dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revision unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse und Konten durch die Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(4) Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Bankkonten und des Belegwesens vorzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Regionalverband Muldental e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Klein-gartenwesens im Sinne der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit einzusetzen.
(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband Muldental e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.