Energie und Wasserordnung der Kleingartensparte Pomßen e.V.

Inhalt

1. Allgemeines
2. Zuständigkeiten für die Einspeisung von Energie und Wasser
3. Voraussetzungen für die Energie- und Wasserentnahme
4. Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Anlagen
5. Aufgaben und Befugnisse der Energie- und Wasserkommission
6. Ablesung der Energiezähler
7. Stromrechnung und Verlustumlage
8. Sanktionen
9. Kontoführung und Mittelverwendung
10 Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

1.1. Die Energie- und Wasserordnung beinhaltet die Regeln und Maßnahmen für die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Elektroenergie und Wasser aus dem öffentlichen Netz, sowie der vereinseigenen Brauchwas-serversorgung innerhalb der Kleingartensparte Pomßen e.V.
1.2. Über die, für die jeweilige Entnahme, zu entrichtenden Gebühren entschei- det die Mitgliederversammlung.

2. Zuständigkeiten

2.1. Stromversorgung

1. Die Zuständigkeit des Vereins beginnt hinter den Hauptzählern des Versorg- ers, Standort Spielplatz und Pumpenhaus und erstreckt sich über das Leitungs- netz der Anlage bis einschließlich zu den Anschlüssen auf den Parzellen.
2. Die Zuständigkeit des jeweiligen Nutzers beginnt hinter dem Anschluss und erstreckt sich auf die gesamte elektrische Anlage auf der Parzelle, einschließlich Leitungen und Stromzähler.

2.2. Trinkwasserversorgung

Die Zuständigkeit des Vereins beginnt an der Einspeisung (Hauptzähler) durch den Versorger und erstreckt sich über das Zuleitungsrohr der Anlage (einschließ- lich der Absperreinrichtungen) bis einschließlich Trinkwasserhaus, Innenbe- leuchtung und Abnahmeeinrichtung.

2.3. Brauchwasserversorgung

1. Die Zuständigkeit des Vereins beginnt mit dem Brunnen für die Wasserent- nahme, erstreckt sich über das gesamte Hauptleitungsnetz einschließlich Abstelleinrichtungen und Druckerhöhungen und endet 2m hinter der jeweiligen Grundstücksgrenze einer Parzelle, einschließlich Standrohr.
2. Danach beginnt die Zuständigkeit des Nutzers und erstreckt sich von der Entnahmeeinrichtung am Standrohr oder einer Verlängerung über 2 m von der Grundstücksgrenze aus auf das gesamte Rohrleitungsnetz der jeweiligen Parzelle mit allen Abnahmeeinrichtungen.

3. Voraussetzungen für die Elektroenergie- und Wasserentnahme

3.1. Energie

1. Durch die Nutzer müssen für die rechtmäßige Entnahme von Elektroenergie aus dem Leitungsnetz zwingend Voraussetzungen erfüllt werden, die den Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden des jeweiligen Versorgers entsprechen.
2. . Die Anlage der Parzelle darf nur durch einen eingetragenen Elektro- installateur, nach den Vorschriften der o.g. Verordnung und nach anderen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten bzw. bei Eigeninstallation des Nutzers nach Prüfung durch einen anerkannten Elektro- installateur zugelassen werden.
3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind oder Bestandschutz haben. Es muss das Prüfzeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z.B. VDE oder GS Zeichen) vorhanden sein.
4. Es dürfen nur Messeinrichtungen verwendet werden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
5. Die Messeinrichtung (Stromzähler) muss im Auftrag des Vereins durch die Energiekommission verplombt sein.
6. Anschlussberechtigt für den Bezug von Energie sind nur Pächter bzw. Eigen- tümer, welche den Anschluss schriftlich beantragt haben, beziehungsweise mit Inkrafttreten dieser Ordnung einen Anschluss besitzen, die Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung geschaffen und ihre Zahlungspflicht entsprechend Beschluss und Rechnungslegung erfüllen.
7. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf durch den be- treffenden Nutzer eine Entnahme von Elektroenergie nicht erfolgen.
8. Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, eine Leistungsentnahme, welche das Leistungsvermögen des Kabelnetzes (Querschnitt, Material) übersteigt, zu ver- meiden.
9. Die Anschlüsse der Parzellen sind mit einem Hauptschalter oder Haupt- sicherung vor dem Zähler zu versehen (Verteilerkasten).
9. Bei absehbarer längerdauernder Nichtnutzung, wie beispielsweise in den Wintermonaten oder Rückgabe der Parzelle ohne Nachfolgepächter, sind diese Hauptschalter, bzw. die Sicherungen durch den jeweiligen Nutzer zur Vermeid- ung von Zähler- und Leitungsverlusten auszulegen.
10. Die Zahlung der Energiebezugskosten und der Umlage für die Erhaltung der Anlage erfolgt entsprechend Mitgliederbeschluss und Rechnungslegung.

3.2. Brauchwasser

1. Für die Wasserentnahme ist die rechtzeitige Zahlung der Umlage für Brauch- wasser (Wassergeld) und der entsprechenden Erhaltungsumlage Voraus- setzung des Bezuges durch die Nutzer.
2. Sie sind dazu verpflichtet, sorg- und sparsam mit dem Brauchwasser umzu- gehen.
3. Die Zeiten der Wasserentnahme werden durch den Vorstand festgelegt. Außerhalb dieser Zeiten sind die Entnahmestellen in den Parzellen stets zu schließen.
4. Festgestellte Schäden oder Mängel an der Wasserversorgung sind unver- züglich an den Vorstand zu melden. Sie entbinden nicht von der Zahlungspflicht für das Wassergeld und die Erneuerungsumlage.

3.3. Trinkwasser

1. Voraussetzung für die Entnahme von Trinkwasser ist der Erwerb von Wasser- marken und der Besitz eines Wasserhausschlüssels.
2. Die Entnahme von Trinkwasser erfolgt im Wasserhaus am Spielplatz.
3. Jedem Nutzer einer Parzelle ist die Möglichkeit der Entnahme gegeben. Er kann Wassermarken erwerben und muss einen Schlüssel zum Trinkwasserhaus besitzen. Dieser ist Parzellengebunden. Fehlt dieser Schlüssel, ist dies dem Vorstand zu melden, damit Ersatzschlüssel beschafft und ausgegeben werden können.
4. Die Entnahmemenge Trinkwasser ist entsprechend Markenpreis und den abgerechneten Wassergebühren durch den Versorger zu rationieren.
5. Die Wassermarken sind zu festgelegten Zeiten im Spartenheim zu erwerben.

3.4. Gestattungspflicht zugunsten Verantwortlicher

1. Für die Nutzer besteht hinsichtlich des Betretens der Parzelle bis zu den Messeinrichtungen und den Anlagen (auch in den Lauben) grundsätzlich eine Gestattungspflicht zu Gunsten der Mitglieder der Energie- und Wasser- kommissionen.
2. Diese beschränkt sich nicht nur auf feste Termine, sondern besteht stets.
3. Einer Anmeldung für Prüfungen bedarf es bei bestehender Notwendigkeit nicht.

4. Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Anlagen

4.1. Energieanlage

Grundsätzlich werden bei jeder Ablesung folgende Maßnahmen durchgeführt:
1. Besichtigung aller elektrischer Anlagen auf den Parzellen mit Überprüfung und Ablesung der Stromzähler, sowie Kontrolle der Parzellenanschlüsse
2. Auf Anforderung Vorlage von Prüf- oder Abnahmeprotokollen durch den Unterpächter für seine elektrische Anlage
3. wenn nötig, Austausch der Stromzähler durch geeichte Stromzähler ein- schließlich deren Neuverplombung (Eichfrist)
4. Überprüfung und Verplombung der Verteileranlagen und Anschlüsse für die Parzellen

Weiterhin im Jahresverlauf mögliche und zu gewährende Maßnahmen sind:
1. stichprobenartige Kontrollen des Leitungsnetzes und der Parzellen
2. die Überprüfung des Leitungsnetzes des Vereins auf möglichen Erdschluss in regelmäßigen Abständen, sowie bei Bedarf. Diese Leistung ist durch den Vorstand zur Angebotserstellung bei anerkannten Elektroinstallationsfirmen auszuschreiben.

4.2. Trinkwasseranlage

1. Zur Sicherung der Anlage (Sommerleitung) ist diese in den Wintermonaten durch die Wasserkommission außer Betrieb zu nehmen und gegen Schäden zu sichern. Die Außerbetriebnahme erfolgt spätestens zum 15. November.
2. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt spätestens zum 30. April.
3. Bei der Inbetriebnahme und im Abnahmezeitraum festgestellte Schäden sind dem Vorstand zu melden und werden durch die Wasserkommission behoben.

4.3. Brauchwasseranlage

1. Zur Sicherung der Anlage (Sommerleitung) ist diese in den Wintermonaten durch die Wasserkommission außer Betrieb zu nehmen und gegen Schäden zu sichern. Die Außerbetriebnahme erfolgt spätestens zum 15. November.
2. Damit die Leitungen leerlaufen können, haben die Nutzer zum Termin ihre Wasserhähne zu öffnen. Damit es nicht zum Leitungsverschluss durch Schmutz an den Abnahmestellen kommt, empfiehlt es sich, nicht nur die Abnahmestellen zu öffnen, sondern die Wasserhähne regelmäßig in den Wintermonaten ganz zu entfernen.
3. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt spätestens zum 30. April. Zum Termin der Wiederinbetriebnahme sind durch die Nutzer alle Entnahmestellen zu schließen.
4. Bei der Inbetriebnahme und nach erfolgter Druckprobe festgestellte Schäden sind dem Vorstand sofort zu melden und werden durch die Wasserkommission behoben. Die Arbeiten zum Freilegen des betreffenden Leitungsbereiches ob- liegen im Rahmen der Gemeinschaftsstunden den Nutzern in der direkten Um- gebung der Schadstelle bis zur Grenze des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
5. Reparaturen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Sparte sind durch den jeweiligen Parzellennutzer zu tragen.

4.4. Termine

1. Die Termine zur Außer- und Inbetriebsetzung der Wasseranlagen sind den Nutzern mit Aushang und im Arbeitsplan rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Die Termine der Energiezählerablesung sind den Nutzern ebenfalls mittels Aushanges und Arbeitsplan bekannt zu machen. Stichprobenartige Kontrollen der Elektroanlage in den Parzellen können kurzfristig und unangemeldet erfolgen.
3. Die Termine für den Wassermarkenverkauf werden den Nutzern durch Aushang und im Arbeitsplan bekannt gegeben.

5. Aufgaben und Befugnisse der Energie- und Wasserkommissionen

Die Energie- und Wasserkommissionen haben im Auftrag des Vereins folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Ablesen des Verbrauchs an den Stromzählern im Beisein mindestens eines Vorstandsmitgliedes
2. Kontrolle der Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand und Nutzung, Kontrolle der Verplombung
3. Die Entfernung von Plomben und Neuverplombung darf nur durch die Kommission erfolgen
4. Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen zur ordnungsgemäßen Entnahme von Elektroenergie aus dem Netz
5. Reparaturen und Kontrollen im Brauchwasserleitungsnetz der Sparte
6. Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben sind die Mitglieder der Energie- und Wasserkommissionen zum Betreten der Parzellen bis an die Messein- richtungen und zu den Anlagen befugt. Der jeweilige Nutzer hat die Zugäng- lichkeit der Messeinrichtungen und Anlagen für die Kommissionsmitglieder zu sichern.

6. Ablesung der Energiezähler

1. Die Ablesung der Energiezähler erfolgt durch die Energiekommission und Vertreter des Vorstandes oder des zuständigen Wegewartes zu mehreren Stichtagen. Diese sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Zu diesen Stichtagen haben die Unterpächter den Zugang zu ihren elekt- rischen Anlagen und Zählern abzusichern. In persönlicher Abwesenheit durch Vertreter.
3. Die Ablesung hat grundsätzlich persönlich und augenscheinlich durch die Vertreter der Sparte zu erfolgen. Meldungen von Zählerständen ohne Über- prüfung werden nicht anerkannt.
4. Mit der Stichtagablesung hat auch eine Ablesung der sparteneigenen Zähler und der Hauptzähler des Versorgers zu erfolgen.
5. Die Stichtagesablesungen haben jeweils im November und im April konform mit den Tagen der Ab- und Zuschaltung der Wasseranlagen zu erfolgen.
6. Die Verluste zwischen den Hauptzählern und dem abgelesenen Verbrauch sind entsprechend dem jeweiligen Ablesezeitraum zu ermitteln.

7. Stromrechnung und Verlustumlage

1. Entsprechend der abgelesenen Werte und den Preisen des Versorgers sind nach der Ablesung im April die Abschlussrechnungen zu erstellen. Diese bein- halten den Verbrauchspreis, die Grundgebühr und den jeweiligen Anteil am Gesamtschwund an Energie der Sparte, verrechnet mit der jeweils geleisteten Abschlagzahlung.
2. Die Abschlussrechnung wird nach Erhalt der Rechnung des Versorgers und dem ermittelten Schwund an die Nutzer erstellt.

8. Sanktionen

1. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese Ordnung im Bereich Energie erfolgt für den jeweiligen Verursacher die Berechnung einer erhöhten Umlage für den Schwund von Elektroenergie, die das Fünffache der Höhe des errechneten Durchschnitts pro Zähler für das jeweilige Abrechnungsjahr beträgt.
2. Bei nachgewiesener unberechtigter und ungezählter Entnahme von Elektro- energie aus dem Netz hat der Verursacher den gesamten Schwund des ihn be- treffenden Einspeisungsbereiches der ENVIA (Spielplatz, Pumpe) zu tragen.
3. Des Weiteren sind folgende Sanktionen möglich:
Bei Verstößen gegen diese Ordnung:
• Ausspruch einer Abmahnung und Verhängung von einem Ordnungsgeld
• Ausschluss (zeitweilig) von der Elektroenergie
Bei unberechtigter und ungezählter Energieentnahme zwingend:
• Erstattung einer strafrechtlichen Anzeige wegen Diebstahl bzw. Entziehung elektrischer Energie
• fristlose Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses durch den Vorstand
4. Bei Zahlungsverzug und 1. Mahnlauf zunächst die Mahn- und Schreibge- bühren entsprechend Mitgliederbeschluss, bei 2. Mahnlauf zusätzlich die Ver- sagung der weiteren Entnahme, verbunden mit den Kosten des Abtrennens von der Versorgung.

9. Kontoführung und Mittelverwendung

1. Die Einnahmen aus Energie und Trinkwasser haben die berechneten Kosten durch den jeweiligen Versorger zu decken.
2. Mögliche Verluste durch Verbrauch sind durch die Nutzer zu decken. Ein Ausgleich aus dem ideellen Vereinsvermögen darf nicht erfolgen.
3. Es werden Umlagen für die Erhaltung der Anlagen erhoben und entsprechende Rücklagen gebildet. Diese sind entsprechend ihrem Verwendungszweck zu separieren.
4. Über die Höhe der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Kosten für Reparaturen oder Erneuerungen sind entsprechend ihrer Herkunft aus den gebildeten Rücklagen zu tragen.

10. Schlussregelungen

Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung vom 09.04.2011 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft