In der nächsten Hierarchiestufe stehen die einzelnen Ordnungen der jeweiligen Vereine. Diese sind ebenfalls für jeden bindend.

Doch, was ist eigentlich ein Kleingärtnerverein.

Kurz und bündig erklärt, eine Pächtergemeinschaft einer Gesamtfläche, welche sich gemeinschaftlich verwaltet, gemeinschaftliches Eigentum besitzt und nutzt, sich in einem Verein organisiert, um im allgemeinen Rechtsverkehr einheitlich als eine Gesellschaft nach BGB aufzutreten. Sie ist zwingenden Rechtsvorschriften unterworfen, da sie im Gegenzug von wesentlichen Vergünstigungen profitiert. Die Einhaltung aller Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörden regelmäßig überprüft.

Welche Vorteile sich aus der Unterordnung ergeben, wird jedem schnell klar.

Der Pachtpreis orientiert sich an der landwirtschaftlichen Nutzung, derzeit etwa 1/15 -tel des Pachtpreises am Markt. Es besteht besonderer Kündigungsschutz, einschließlich der Kündigungsentschädigung bei Eigentümerkündigung. Von vielen kommunalen Abgaben und Zwängen, sowie Pflichten sind Kleingärtner befreit, da diese nur schwebend wirksam sind und an die Kleingartenpächter nicht umgelegt werden dürfen. Der Vorteil ist also bares Geld und in einem nicht unwesentlichen Rahmen für jeden Pächter wert.

Um all diese Vorteile dauerhaft zu nutzen, hat sich jeder Pächter an die Regeln der Gemeinschaft und des Kleingartenrechtes zu halten und seine Interessen diesen unterzuordnen. Oberster Grundsatz hierbei ist, dass die gepachtete Fläche kleingärtnerisch genutzt wird. Diesem Zweck haben sich Bebauung und Erholung unterzuordnen. Die Vorschrift begründet das Bundeskleingartengesetz (BkleingG). Regeln, wie sich die Gemeinschaft finanziert, kann und muss, liefert die Abgabenordnung (AO).

Das sind jedoch nicht alle Regeln.

Denn die vorbenannten sind generell zwingend zu beachten. Damit ist der Verein noch nicht als nach außen und innen handelnd anerkannt. Das Leben der Mitglieder untereinander, seine Finanzierung, sein Wesen, all dies ist zu regeln.

In der Satzung, welche durch ihre Eintragung am Amtsgericht den Verein, also eine Gruppe von Interessierten, zu einer handlungsfähigen Gesellschaft gemäß BGB erhebt und die Rechtsfähigkeit begründet.

Um die gesetzlichen Vorgaben und das Miteinander zu regeln, sind zusätzliche Regeln nötig, welche durch die Mitglieder des jeweiligen Vereines mehrheitlich beschlossen wird und im betreffenden Verein Gesetz ist.

Anbei finden Sie als Beispiel bisherige Ordnungen unseres Vereines.