Einheitsbewertung von Kleingartenland und Gartenlauben,
Steuerschuld und Überwälzung der Grundsteuer auf Kleingartenpächter
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1. Vorbemerkungen

Grundsteuer wird von dem im Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben (§ 1 Abs.1 GrStG). Grundbesitz ist der Sammelbegriff für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, für Grundstücke des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke. Kleingartenland kann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehören. Die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einerseits und dem Grundvermögen andererseits ergibt sich aus den §§ 68, 33 des Bewertungsgesetzes (BewG) in den alten Ländern und in den neuen aus den § 33 BewG und § 51 BewG-DDR.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

1. Allgemeines

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu dem Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2. Geldschulden,
3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an
umlaufenden Betriebsmitteln
4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmitteln), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51 a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

§ 51 Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit dienen werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Gegenstandslos
(4) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 57) und die
Gewerbeberechtigungen (§ 58)
§ 51 BewG-DDR grenzt demzufolge das Grundvermögen von anderen Vermögensarten negativ ab. Danach gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet ist (§ 51 Abs. 1 BewG-DDR). Ferner gehören zum Grundvermögen nicht die Betriebsgrundstücke (§ 51 Abs. 4 BewG-DDR).

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG), insbesondere der Grund und Boden (§ 33 Abs. 2 BewG).
Unter Landwirtschaft wird die Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse verstanden sowie deren unmittelbare Verwertung. Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der Land und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFHE 179, 71 ff.). Danach gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch der Grund und Boden, der gärtnerisch
genutzt wird. Gärtnerische Nutzung in diesem Sinne ist auch die kleingärtnerischen Nutzung.

2. Grundsteuerliche Bewertung von Kleingärten

2.1. Kleingärten als land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Ausgehend von der Abgrenzung der Vermögensarten ordnet der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. März 1993 Kleingärten im Sinne des § 1 BKleingG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu. Gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare Regelungen enthalten auch entsprechende Erlasse der obersten Finanzbehörde in anderen neuen Ländern. Dabei gehen die Erlasse weiterhin zu Recht davon aus, dass Gartenlauben, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BKleingG entsprechen, als der kleingärtnerischen Nutzung dienende Nebenanlagen behandelt werden, die für
grundsteuerliche Zwecke nicht bewertet werden. Mit diesen Bestimmungen wird der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen, nach der Grundstücksflächen, die als Kleingartenland verpachtet und genutzt werden, in der Regel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, es sei denn, dass aus besonderen Umständen Kleingartenland dem Grundvermögen zuzuordnen ist (BFHE 158, 90 ff.). Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 11. Dezember 1990 (BStBl. 1990, S. 833 ff.) bilden Kleingartenanlagen eine Nutzungseinheit und sind der Nutzungsgemeinschaft zuzuordnen. Als Nutzer gilt die verwaltende Körperschaft (Teil 1, Tz. 1.05).

2.2. Kleingärten als Grundvermögen
In bestimmten Fällen sind Kleingärten dem Grundvermögen zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um zwei Fälle, in denen die kleingärtnerische Nutzung entweder durch die absehbare Entwicklung der Bodennutzung (künftig) verdrängt wird oder durch die planungsrechtlichen Bestimmungen, dass in absehbarer Zeit die Verwertung des Grund und Bodens anderen Bedingungen unterliegt. Von diesen Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs geht auch § 51 Abs. 2 BewG-DDR aus. Danach sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Diese Regelung entspricht inhaltlich auch der Vorschrift des § 69 Abs. 1 BewG. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Kleingartenland dem Grundvermögen zuzurechnen ist, wenn es (demnächst) einer Bebauung oder einer anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt werden soll (BFHE 158, 90 ff.). Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. März 1993 trägt dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Die Feststellung darüber, ob eine anderweitige Nutzung von Kleingartenland in absehbarer Zeit als wahrscheinlich gilt, wird im Wesentlichen von den gegebenen örtlichen Verhältnissen abhängen, insbesondere von den planungsrechtlichen Ausweisungen (oder auch erklärten Absichten) der Gemeinde. Die Ausweisung einer bestehenden Kleingartenanlage im Flächennutzungsplan als Fläche für Dauerkleingärten spricht gegen die
Erwartung einer anderweitigen Nutzung. Dies gilt erst recht dann, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan für Kleingartenland aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche als Dauerkleingartenland festzusetzen. Die Erwartung einer anderweitigen Nutzung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn planungsrechtliche Ausweisungen (oder erklärte Absichten) ihr nicht entgegenstehen und eine günstige Lage, z.B. unmittelbare Nähe von bereits erschlossenen Wohn- und Industriegebieten, andere Verwertungsmöglichkeiten als wahrscheinlich erscheinen lassen. In einem solchen Fall ist darüber hinaus noch erforderlich, dass diese Änderung in „in
absehbarer Zeit“ eintreten wird. Der Begriff „in absehbarer Zeit“ ist – wie in den alten Bundesländern – dahin auszulegen, dass ein Zeitraum von etwa sechs Jahren zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich auch daraus, dass das Bewertungsgesetz der DDR (§ 51 Abs. 2 BewG-DDR) den Begriff „in absehbarer Zeit“ unverändert übernommen hat aus dem Reichsbewertungsgesetz von 1935, zu dem bereits 1938 eine entsprechende Entscheidung des Reichsfinanzhofs vorlag (Urteil des RFH v. 27. Juli 1938, RStBl 1938, S. 1157).
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 BewG-DDR ist auch in den Fällen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen heranzuziehen, wenn Kleingartenland im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, da § 69 Abs. 3 BewG in den neuen Ländern keine Anwendung findet. Es kommt in diesen Fällen also ausschließlich darauf an, ob die Änderung der Bodennutzung in absehbarer Zeit erfolgt. Das ist immer der Fall, wenn die Kündigungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 BKleingG
4 vorliegen, d.h. also, wenn die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll oder nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird. Ein geeigneter Anhaltspunkt dafür, dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Nutzung gerechnet werden kann, ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens (§ 45 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinde (BFH, BStBl. II. 1984, S.
744). Das gleiche gilt auch, wenn zur Beschleunigung des Verfahrens die Einleitung der Umlegung vor Aufstellung des Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 BauGB eingeleitet wird. Im Umlegungsverfahren können gem. § 61 Abs. 1 Satz BauGB Kleingartenpachtverträge aufgehoben werden. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren Kleingartenland anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird. Für die Zurechnung einer Fläche zum Grundvermögen genügt es jedenfalls nicht, wenn Kleingartenland im Flächennutzungsplan für eine andere Nutzung vorgesehen ist (BFH, BStBl. II. 1978, S. 292).

3. Stellungsnahme zum Erlass des Sächsischen Finanzministerium vom 18. März 1993

Der Erlass geht davon aus, dass für alle Lauben, deren bebaute Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz mehr als 25 m² beträgt, Einheitswerte festzusetzen sind mit der sich daraus ergebenden Folge, dass die Kleingärten dann insgesamt dem Grundvermögen als unbebautes Land zuzuordnen sind.
Diese Regelung ist insoweit nicht sachgerecht. Bei der steuerlichen Bewertung ist es üblich, Bagatellgrenzen für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden vorzusehen. Ein solches Bauwerk auf fremdem Grund und Boden ist die Gartenlaube im Kleingarten. Ich verweise insoweit auf die Erlasse der Finanzminister Niedersachsen (11. Juli 1968) und Nordrhein- Westfalen (5. Juni 1968, in DStZ/E 1968, 298). Danach sind Bauwerke auf fremdem Grund und Boden nicht zu bewerten, wenn der Einheitswert nicht mehr als 1.000 DM betragen würde. In diesem Fall ist der Grund und Boden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Des Weiteren sollte der Grundsatz beachtet werden, dass Lauben in Kleingärten stets der kleingärtnerischen Nutzung dienen und als „Scheinbestandteil“ laut § 95 des BGB zu werten
und zu bewerten sind. Der § 95 des BGB sagt dazu Folgendes aus:

§ 95 (Scheinbestandteile)
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden wurden ist. Diese Tatsache trifft auf die Kleingärten, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, voll zu. Des Weiteren sollte beachtet werden, da sich die Finanzbehörden bei der Bewertung von Kleingartenland auf das Bewertungsgesetz der DDR beziehen, in dem der damalige Finanzminister der DDR mit der Anweisung Nr. 5/78 vom 12. Mai 1978 die Befreiung für die Kleingartenpächter zur Zahlung von Grundsteuer bei Laubengröße unter 30 m² sowie die Nichtzahlung der Grunderwerbssteuer bei Pächterwechsel bestimmt hat.

4. Standpunkt des LSK und der Arbeitsgruppe des BDG

1. Veränderung des Gemeinsamen Erlasses des Landesfinanzministers derart, dass alle kleingärtnerisch genutzten Flächen als land- und forstwirtschaftliche Flächen bewertet werden.
2. Alle kleingärtnerisch genutzten Flächen, die mit einer Laube bis 30 m2 bebaut sind, sollen ebenfalls als land- und forstwirtschaftliche Fläche bewertet werden ohne Erhebung der Grundsteuer B.
3. Es soll keine Grunderwerbssteuer bei Pächterwechsel vorgenommen werden
(Laubengröße 30 m²), da diese Bauten als Scheinbestandteile laut § 95 BGB zu
behandeln sind.

5. Grundsteuerpflichtige Person

Schuldner der Grundsteuer ist gem. § 10 GrStG ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird. Der Einheitswert wird dem Eigentümer des Grundbesitzes zugerechnet (§ 39 Abs. 1 AO). Der jeweilige Eigentümer ist auch dann Steuerschuldner, wenn er das Grundstück usw. nicht selbst nutzt, sondern es vermietet oder verpachtet.
In bestimmten Fällen ist der Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zuzurechnen. Das ist der Fall, wenn der zu besteuernde Gegenstand eine selbständige Wirtschaftseinheit bildet, im Kleingartenbereich also, wenn die Laube als selbständige wirtschaftliche Einheit, z.B. wegen ihrer Größe, dem Kleingärtner zugerechnet wird. In den Fällen, in denen bei der Einheitsbewertung der Steuergegenstand, also der Kleingarten und die Laube dem Kleingärtner zugerechnet wird, ist dieser Steuerschuldner. In diesem Fall
kann die Grundsteuer nur gegen den Kleingärtner festgesetzt werden.

6. Grundsteuerpflicht der Kleingärtnerorganisation

In das Grundsteuergesetz wurde mit dem Einigungsvertrag die Regelung des § 40 eingefügt, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in den neuen Ländern festlegt, dass der Nutzer anstelle des Eigentümers Schuldner der Grundschuld ist. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich daraus, dass im Bereich der Landwirtschaft und in weiten Bereichen die Vermögensfragen (noch) ungeklärt sind. Bei den gegebenen Verhältnissen werden Ersatzwirtschaftswerte entwickelt, bei denen an die Nutzungseinheit als Gesamtheit der landundforstwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter angeknüpft wird, die von einem Nutzer bewirtschaftet wird. Die Anknüpfung an Nutzer und Nutzungseinheit bewirkt, dass auch der Nutzer Schuldner der Grundsteuer ist.
Zusammenhängende Flächen von Kleingärten, die einheitlich verwaltet werden, z.B. durch Kleingärtnerorganisationen, bilden danach eine Nutzungseinheit und sind der Nutzungsgemeinschaft zuzuordnen. Als Nutzer gilt die verwaltende Körperschaft (BStBl. 1990, Teil I, S. 838). Wird die Kleingärtnerorganisation als Nutzer und gem. § 40 GrStG als Steuerschuldner in Anspruch genommen, kann diese unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BKleingG die Grundsteuer auf die einzelnen Kleingärtner überwälzen. Ist der einzelne Nutzer (Pächter -
Kleingärtner) Steuerschuldner, z.B. als wirtschaftlicher Eigentümer (der Laube), verbleibt es dabei.
Der Steuerschuldner ist befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er geltend macht, durch den Grundsteuerbescheid beschwert zu sein (§ 350 AO). Der Steuerbescheid kann also angefochten werden, wenn sich der Steuerpflichtige durch die Bejahung der Steuerpflicht oder durch die Höhe der Steuer beschwert „fühlt“.

7. Überwälzbarkeit der Grundsteuer

Ist der (bürgerlich-rechtliche) Eigentümer des Kleingartenlandes grundsteuerpflichtig, dann kann er gem. § 5 BKleingG vom Pächter Erstattung der Grundsteuer verlangen. Die Beweislast, dass dem Verpächter erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 5 BKleingG entstanden sind, trägt der Verpächter. Da der Pächter in diesem Fall nicht Steuerschuldner ist, wird er nicht durch den Steuerbescheid, sondern erst durch die Aufforderung des Verpächters gem. § 5 Abs. 5 BKleingG die Grundsteuer anteilig zu erstatten, beschwert. Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuerbescheid kann er nicht geltend machen. Ein Dritter, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist, und der Grundsteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, kann seinen Rechtsbehelf nur darauf stützen, dass die Steuerfestsetzung neben dem eigentlichen Betroffenen auch ihn unmittelbar beschwert. Das ist der erstattungspflichtige Pächter im Sinne des § 5 Abs.5 BKleingG aber nicht, weil dieser erst durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, also mittelbar, beschwert.
Andererseits ergibt sich aber aus dem Pachtverhältnis für den erstattungsberechtigten Verpächter auch die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Pächters nicht verletzt werden. Nimmt der Verpächter also eine ungerechtfertigte Besteuerung hin, gegen die sich der Pächter mit Rechtsbehelfen nicht wehren kann, und lässt für den Steuerbescheid Bestandskraft eintreten, so liegt hierin eine Verletzung der Verpflichtung, den erstattungspflichtigen Pächter vor Schaden zu bewahren.
Das Nichteinlegen eines Rechtsbehelfs führt in diesem Falle zu einem Schadenseintritt beim Pächter, da auf der Bestandskraft des Grundsteuerbescheides ursächlich der Erstattungsanspruch des Verpächters beruht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein Verpächter, der einen Rechtsbehelf vorsätzlich oder fahrlässig nicht einlegt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu leisten hat, wenn der Rechtsbehelf
zum Erfolg geführt hätte. Dabei trifft den Pächter, der sich auf eine positive
Vertragsverletzung des Verpächters beruft, die Beweislast dafür, dass ein Rechtsmittel zur Änderung des Bescheids geführt hätte. Legt also der Verpächter gegen einen erkennbar unrichtigen Bescheid ein Rechtsmittel nicht ein, so kann er den auf der Unrichtigkeit beruhenden Steuerbetrag vom Verpächter nicht fordern. (vgl. hierzu LG München, Urteil vom 4. November 1977 - 14 S 20656/76 zur vergleichbaren Problematik im Bereich des Mietrechts - Deutsche Wohnungswirtschaft 1978, S. 99 ff.)

Einheitsbewertung von Kleingartenland und Gartenlauben
(Grundsteuer B) von Kleingartenpächtern
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1. Vorbemerkungen

Der gegenwärtige Stand zur Erhebung der Grundsteuer „B“ für Kleingartenland und Lauben ist, dass die Bewertungsreferenten der Finanzministerien aller Bundesländer in ihrer Beratung vom 16.- 18. Juni 1997 den Vorschlägen des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner und der anderen neuen Länder auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Mainczyk nicht gefolgt sind und die
Bedingungen, wie sie in der Richtlinie vom 18. März 1993 festgelegt sind, auch weiterhin beibehalten werden. Das bedeutet für unsere Mitgliedsverbände, dass eine neue Welle von Grundsteuerabgabebescheiden erfolgen wird.
Trotz dieser Entscheidung wird der Vorstand des LSK die Arbeit auf diesem Gebiet fortsetzen, um eine für das Kleingartenwesen im Lande Sachsen günstige Variante auszuhandeln. Auch die zentrale Arbeitsgruppe des BDG wird sich dieser Problematik weiter annehmen.

2. Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums

Die Bewertungsreferenten haben einen Vorschlag erarbeitet, um die Bodenwerte für Kleingartenflächen, die dem Grundvermögen zuzuordnen sind und bei denen in absehbarer Zeit keine Nutzungsänderung anzunehmen ist, auf folgende Höchstwerte nach Wertverhältnissen vom 01.01.1935 zu begrenzen.

a) für Großstädte Chemnitz, Dresden und Leipzig 3,- DM/ m²
b) für die übrigen Städte 2,- DM/ m²
c) für die verbleibenden Gemeinden 1,- DM/ m²

Auf diese Höchstwerte ist entsprechend des Erlasses vom 18. März 93 unter Punkt Tz.: 3.2. ein Abschlag i.H. v. 20 v.H. anzuwenden, um den Beschränkungen, denen die Kleingartenflächen unterliegen, angemessen Rechnung zu tragen. Soweit im Einzelfall ein objektiv niedrigerer Bodenwert als o.g. nach Wertverhältnissen vom 01. Januar 1935 vorliegt, ist dieser der Einheitswertermittlung zugrunde zu legen. Dieser Vorschlag ist nur im Land Sachsen aktuell und gilt nicht für die Kleingärtnervereine anderer
Bundesländer.

3. Verhaltensweisen für die Vereine und Mitgliedsverbände des LSK, wenn
Grundsteuerabgabebescheide ergehen:

Grundsätzlich gilt, dass ein Grundsteuerabgabebescheid mit der Grundsteuer B eine „Einzelbesteuerung“ ist und den Einzelnen auch zugehen muss. Ergeht solch ein Bescheid an einen Verein oder an einen Zwischenpächter, dann ist dieser mit o.g. Begründung zurückzuweisen.
Des Weiteren müssen in diesen Bescheiden folgende Angaben enthalten sein:
• Adressat (Kleingärtner)
• Parzellengröße
• Einheitswertberechnung
• Grundsteuermesszahl
• Hebesatz der jeweiligen Kommune
• Endsumme
• Rechtsmittelbelehrung
Sind diese Angaben nicht enthalten, ist ebenfalls Einspruch einzulegen.
Ein weiteres Einspruchsrecht besteht, wenn die Bescheide die Rückforderung der Grundsteuer „B“ für die Zeit vor dem 01. Mai 1994 verlangen, da die Überwälzung öffentlich-rechtlicher Lasten auf Kleingartenanlagen erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist. (Bundeskleingarten-Änderungsgesetz, Art. 4) Es ist zu empfehlen, die Flächenbewertung exakt zu prüfen, da die Grundstücksgrenzen von Eigentümerflächen sehr unterschiedlich verlaufen und mitunter durch Lauben gehen. Stellt man auch hierbei Mängel fest, sollte man diesem widersprechen. Oftmals ist es so, dass der private Verpächter direkt diesen Grundsteuerabgabebescheid erhält und diesen auf den Kleingärtnerverein umlegt. Sollten Verstöße in den Bescheiden sichtbar werden, ist der private Verpächter darauf aufmerksam zu machen, um den Pächter vor Schaden zu bewahren. (Beachte auch die Argumentation 01) Bei Bescheiden von Kommunen ist zu prüfen, ob sie gleichzeitig als Gläubiger und Schuldner auftreten können. (Beachte dabei BKleingG, 8. Auflage, § 5, Randnotiz 42, 45, 46, 46 a - h)
Wir bitten die Mitgliedsverbände um Informationen auf diesem Gebiet, damit dem LSK Beispiele vorliegen, um die Bedingungen im Interesse der Kleingärtner zu ändern.

bearbeitet und zusammengestellt
Peter Paschke
Februar und Juli 1997