Umgang mit Bepflanzung und baulichen Anlagen in der Parzelle, die den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung sprengen

Der § 20 a BKleingG Punkt 7 geht davon aus, daß vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die im § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingar- tenanlagen bleibt unberührt soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht we- sentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das bedeu- tet, alles das, was zu VKSK-Zeiten rechtmäßig errichtet wurde, darf auch weiter- hin im Kleingarten Anwendung finden. Diese Objekte sind nicht personenbezo- gen, sondern objektbezogen, d. h. bei einem Wechsel des Gartenpächters kann z. B. die über 25 m² große Laube auch weiter durch den neuen Pächter genutzt werden. Der Bestandschutz greift solange, wie die bauliche Substanz der ent- sprechenden Gartenlaube existent ist. Gleiches trifft für alle Gegenstände zu, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen.

Strittig sind jedoch alle Baulichkeiten und Pflanzungen, die der kleingärtnerisch- en Nutzung widersprechen. Dazu gehören Waldbäume, die in der Natur größer als 3 m werden, Swimmingpools, Grillkamine u.ä. Entsprechend der Kleingarten-ordnung des VKSK durften diese Objekte ebenfalls nicht im Kleingarten gepflanzt bzw. errichtet werden. Besonders die Probleme “Nadelbäume” und “Swimming- pools” lösten in der Vergangenheit große Diskussionen in den Medien aus.

Zum Thema Nadelbäume. Obwohl die Nadelbäume, wie bereits festgestellt, auch zu VKSK-Zeiten nicht genehmigt waren, wurde dennoch zum Bestand in den Kleingärten seitens des Vereinsvorstandes wenig unternommen. Geltendes Recht geht davon aus, daß hier der Zeitabstand zwischen dem Ereignis und dem Widerspruch durch den Vereinsvorstand nicht groß sein darf, weil ansonsten kein Handlungsbedarf bestehen würde. Damit dieser Widerspruch den Vereins- vorständen bei einer evtl. Gerichtsverhandlung nicht zum Nachteil gereicht, geht man nunmehr davon aus, daß Nadelbäume, die vor 1990 gepflanzt wurden und der kleingärtnerischen Nutzung keinen Abbruch tun, vorerst in der Parzelle belassen werden können. Die Beeinträchtigung gegen die kleingärtnerische Nutzung bezieht sich auf die eigene Parzelle ebenso, wie auf die Parzelle des Gartennachbarn.

Anders verhält es sich mit den Swimmingpools. Hier ist es so, daß es nicht ge- stattet ist, größere, festere Bauwerke in der Parzelle zu errichten. Derartige Objekte waren für unsere Kleingärtner erst nach 1990 im Handel zu haben. Somit fällt das Thema “Bestandschutz” von vornherein aus. Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung sollte eine Entscheidung treffen, bis zu welcher Maximalgröße ein derartiges Objekt aufgestellt werden kann. Generell muß man unterscheiden, daß kleine aufblasbare Becken für Kinder durchaus statthaft sind. Größere Objekte, die eine Einebnung der Oberfläche erfordern, egal ob Sandbett oder Fundament vorschreiben, sind nicht statthaft.

Bei Grillkaminen muß man davon ausgehen, daß der Gesetzgeber für die Klein- gartenparzelle Einrichtung in einfachster Ausführung fordert. Dazu würde ein Grillrost ausreichen. Auch auf diesem Gebiet wurden Zugeständnisse an die Kleingärtner gemacht. Man kann davon ausgehen, daß Grillkamine, die aus Einzelteilen bestehen, die ohne feste Bindung zusammengesetzt werden und ohne Fundament nicht mit dem Boden verbunden sind, seitens des Vereinsvor- standes geduldet werden könnten, vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung spricht sich nicht grundsätzlich dagegen aus. Nicht gestattet sind feste Bau- werke, die nach der Vegetationsperiode nicht entfernt werden können.