Umgang mit Bepflanzung und baulichen Anlagen in der Parzelle, die den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung sprengen
Der
§ 20 a BKleingG Punkt 7 geht davon aus, daß vor dem Wirksamwerden des
Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die im § 3 Abs. 2
vorgesehene Größe überschreiten oder andere der kleingärtnerischen
Nutzung dienende Anlagen können unverändert genutzt werden. Die
Kleintierhaltung in Kleingar- tenanlagen bleibt unberührt soweit sie die
Kleingärtnergemeinschaft nicht we- sentlich stört und der
kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das bedeu- tet, alles
das, was zu VKSK-Zeiten rechtmäßig errichtet wurde, darf auch weiter- hin
im Kleingarten Anwendung finden. Diese Objekte sind nicht
personenbezo- gen, sondern objektbezogen, d. h. bei einem Wechsel des
Gartenpächters kann z. B. die über 25 m² große Laube auch weiter durch
den neuen Pächter genutzt werden. Der Bestandschutz greift solange, wie
die bauliche Substanz der ent- sprechenden Gartenlaube existent ist.
Gleiches trifft für alle Gegenstände zu, die der kleingärtnerischen
Nutzung dienen.
Strittig sind jedoch alle Baulichkeiten und
Pflanzungen, die der kleingärtnerisch- en Nutzung widersprechen. Dazu
gehören Waldbäume, die in der Natur größer als 3 m werden,
Swimmingpools, Grillkamine u.ä. Entsprechend der Kleingarten-ordnung des
VKSK durften diese Objekte ebenfalls nicht im Kleingarten gepflanzt
bzw. errichtet werden. Besonders die Probleme “Nadelbäume” und
“Swimming- pools” lösten in der Vergangenheit große Diskussionen in den
Medien aus.
Zum Thema Nadelbäume. Obwohl die Nadelbäume, wie bereits
festgestellt, auch zu VKSK-Zeiten nicht genehmigt waren, wurde dennoch
zum Bestand in den Kleingärten seitens des Vereinsvorstandes wenig
unternommen. Geltendes Recht geht davon aus, daß hier der Zeitabstand
zwischen dem Ereignis und dem Widerspruch durch den Vereinsvorstand
nicht groß sein darf, weil ansonsten kein Handlungsbedarf bestehen
würde. Damit dieser Widerspruch den Vereins- vorständen bei einer evtl.
Gerichtsverhandlung nicht zum Nachteil gereicht, geht man nunmehr davon
aus, daß Nadelbäume, die vor 1990 gepflanzt wurden und der
kleingärtnerischen Nutzung keinen Abbruch tun, vorerst in der Parzelle
belassen werden können. Die Beeinträchtigung gegen die
kleingärtnerische Nutzung bezieht sich auf die eigene Parzelle ebenso,
wie auf die Parzelle des Gartennachbarn.
Anders verhält es sich
mit den Swimmingpools. Hier ist es so, daß es nicht ge- stattet ist,
größere, festere Bauwerke in der Parzelle zu errichten. Derartige
Objekte waren für unsere Kleingärtner erst nach 1990 im Handel zu
haben. Somit fällt das Thema “Bestandschutz” von vornherein aus. Der
Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung sollte eine Entscheidung
treffen, bis zu welcher Maximalgröße ein derartiges Objekt aufgestellt
werden kann. Generell muß man unterscheiden, daß kleine aufblasbare
Becken für Kinder durchaus statthaft sind. Größere Objekte, die eine
Einebnung der Oberfläche erfordern, egal ob Sandbett oder Fundament
vorschreiben, sind nicht statthaft.
Bei Grillkaminen muß man
davon ausgehen, daß der Gesetzgeber für die Klein- gartenparzelle
Einrichtung in einfachster Ausführung fordert. Dazu würde ein Grillrost
ausreichen. Auch auf diesem Gebiet wurden Zugeständnisse an die
Kleingärtner gemacht. Man kann davon ausgehen, daß Grillkamine, die aus
Einzelteilen bestehen, die ohne feste Bindung zusammengesetzt werden
und ohne Fundament nicht mit dem Boden verbunden sind, seitens des
Vereinsvor- standes geduldet werden könnten, vorausgesetzt, die
Mitgliederversammlung spricht sich nicht grundsätzlich dagegen aus.
Nicht gestattet sind feste Bau- werke, die nach der Vegetationsperiode
nicht entfernt werden können.